Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2003 |
Aktenzeichen: | 12 K 4305/02 |
Schlagzeile: |
Leistungen der Gasteltern für Unterhalt und Verpflegung eines Au-pair-Mädchens als Bezüge zu berücksichtigen
Schlagworte: |
Au-pair, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld, Umrechnung, Währung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Leistungen der Gasteltern für Unterhalt und Verpflegung eines als Überbrückung bis zum Erhalt eines Studienplatzes in den USA tätigen Au-pair-Mädchens sind bei der Ermittlung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags als Bezüge zu berücksichtigen. Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Das in US-Dollar gezahlte Taschengeld ist nach dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank umzurechnen.
Hintergrund: Für ein Kind über 18 Jahre wird in 2004 kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, entfällt der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr. Bereits gezahltes Kindergeld muss dann zurückgezahlt werden.
Hinweis: Siehe auch das Urteil des FG Berlin vom 21.03.2004, Az.: 10 K 10104/02.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 43/04. Die anhängige Rechtsfrage lautet: Ist das der als Au-pair-Mädchen in den USA tätigen Tochter gezahlte Taschengeld nach dem Devisenmittelkurs oder Wechselkurs oder im Verhältnis 1:1 umzurechnen? Sind die Leistungen der Gasteltern (Unterhalt, Verpflegung) bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter aus Gründen der Gleichbehandlung mit ausländischen Au-pairs in Deutschland nicht anzusetzen?