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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2004
Aktenzeichen: 3 K 432/02

Schlagzeile:

Besteuerung von Biermischgetränken

Schlagworte:

Biersteuer, Herstellung, Mischgetränk, Steuersatz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VII R 39/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Besteuerung einer Mischung aus 50 % Bier und 50 % Limonade (mit einem Zuckergehalt von 7,5 %) nach dem Stammwürzegehalt des fertigen Biermischgetränks.
Liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung von Bier und Biermischgetränken vor, wenn (unter Anwendung der Ballingschen Formel) Biermischgetränke aufgrund des Zuckergehalts der neben dem Bier verwendeten Limonade einer höheren Besteuerung unterliegen als reines Bier?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
BierStG § 1 Abs 2; BierStG § 2 Abs 1; BierStG § 5; EG Art 93; EG Art 14

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