Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 31.08.2004 |
Aktenzeichen: | IV C 1 - S 2401 - 19/04 / IV C 3 - S 2256 - 206/04 |
Schlagzeile: |
Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG
Schlagworte: |
Finanzanlagen, Jahresbescheinigung, Kapitalerträge, Veräußerungsgeschäfte
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Nach § 24c EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) haben Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken (Institute) dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, welche die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG erforderlichen Angaben enthält. Dem Anwendungsschreiben des BMF sind ein Muster für die Jahresbescheinigung und die amtlichen Hinweise zum amtlichen Muster beigefügt.
Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Muster der Jahresbescheinigung
2. Allgemeine Verfahrensfragen zur Ausstellung der Jahresbescheinigung
2.1 Institutsspezifische Gegebenheiten
- Institut
- Investmenterträge
- Wechsel des Rechenzentrums/Wertpapierdienstleisters
- Mehrere Abwicklungssysteme
2.2 Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere
- Allgemeines
- Gemeinschaftskonten
- Ausstellung in besonderen Fällen
- Betriebliche Konten
3. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
4. Umfang der zu bescheinigenden Angaben
5. Bagatellregelung
6. Bescheinigung von Aufwendungen
7. Ergänzende Angaben
8. Erstmalige Erteilung