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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2004
Aktenzeichen: 7 K 5808/02 E

Schlagzeile:

Keine Angemessenheitsprüfung bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG

Schlagworte:

Angemessenheit, Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Kraftfahrzeug, Kürzung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Ansparrücklage kann auch dann auf der Grundlage der gesamten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn der Aufwand unangemessen ist und bei der Gewinnermittlung nur anteilig berücksichtigt wird. Eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf einen angemessenen Betrag i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist nicht vorzunehmen.

Über folgenden Fall hatten die Finanzrichter zu entscheiden: Ein selbständiger Finanzdienstleister, der für namhafte Privatbankhäuser tätig war, bildete eine Ansparrücklage für ein Cabriolet und ein Porsche Coupe. Die Anschaffungskosten für das Cabrio setzte er mit ca. 80.000 Euro und für das Coupe mit ca. 125.000 Euro an. Das Finanzamt ließ nur eine Ansparabschreibung von ca. 30.000 Euro je Wagen zu. Höhere Aufwendungen seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen und dürften den Gewinn nicht mindern. Angemessen sei ein Fahrzeugpreis von höchstens ca. 60.000 Euro (110.000 DM).

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und erkannte die Ansparrücklage in voller Höhe an. Die Richter begründeten dies so: Eine Unangemessenheit im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.7 EStG hat die Rechtsfolge, dass Betriebskosten, soweit sie unangemessen sind, den Gewinn nicht mindern dürfen. Sie hat jedoch keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen. Auch ein unangemessenes Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang Betriebsvermögen, seine Anschaffungskosten werden nicht gemindert. Auch dann, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftgutes unangemessen sind, ist das Wirtschaftsgut nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Eine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil ist insoweit nicht zulässig. Vielmehr wirkt sich die Unangemessenheit in der laufenden Gewinnermittlung nur über die Höhe der Abschreibung aus. Dies führt etwa dazu, dass Veräußerungsgewinne in vollem Umfang zu versteuern sind und ein privater PKW-Nutzungsanteil nach dem ungekürzten Listenpreis zu berechnen ist.

Die Ansparabschreibung knüpft an die Anschaffungskosten an, die auch bei Unangemessenheit nicht gemindert werden. Für eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf einen angemessenen Betrag i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern steht auch in Einklang mit dem Zweck der Vorschrift. Dieser liegt darin, Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, indem die Anschaffung von Anlagegütern erleichtert wird. Einem etwaigen Missbrauch der Vorschrift stehen Abs. 4 und 5 entgegen, nach denen die Rücklage alsbald wieder aufgelöst werden muss und unter Umständen ein Gewinnzuschlag erfolgt. Die volle Berücksichtigung hat auch nicht zur Folge, dass im Investitionsjahr eine entsprechende Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe der Ansparabschreibung hat auf die Höhe der nach der Anschaffung oder Herstellung anzusetzenden Abschreibungen keinen Einfluss. Trotz Bildung einer Ansparabschreibung in voller Höhe der Kosten können die Abschreibungen gekürzt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 29/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
War das Finanzamt berechtigt, die gebildete Ansparrücklage eines Finanzdienstleisters wegen Unangemessenheit der beabsichtigten Investition (hier: Anschaffung eines serienmäßig hergestellten PKW`s der höchsten Preisklasse mit Sonderausstattung) nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu kürzen?
-- Zulassung durch Finanzgericht --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 7g Abs 3; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7

Aktuelle Ergänzung: Das Urteil ist rechtskräftig, da die Finanzverwaltung die Revision (BFH-Az: X R 29/04) zurückgenommen hat.

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