Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 4370/03 |
Schlagzeile: |
Ermittlung des Abzugsbetrages für die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG
Schlagworte: |
Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Öffentliche Verkehrsmittel, Vergleichsberechnung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 40/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei zeitweiser Benutzung eines Pkw bzw. öffentlicher Verkehrsmittel, wenn die tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale – Bildet die Entfernungspauschale einen auf das gesamte Kalenderjahr bezogenen Wert, der eine zeitanteilige Vergleichsberechnung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel ausschließt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 2 S 2