Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.07.2004 |
Aktenzeichen: | I R 57/03 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 119/99 |
Schlagzeile: |
Übernahme der Kosten einer Veranstaltung aus Anlass des Geburtstags des Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH stellt verdeckte Gewinnausschüttung dar
Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Geburtstagsfeier, Gesellschaftergeschäftsführer, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind.
Hinweis: In seiner Entscheidung geht der Bundesfinanzhof auch auf folgende Aspekt ein:
- Änderung der Rechtsprechung in Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977
- Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Außenprüfung.