Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.08.2004 |
Aktenzeichen: | VI R 40/03 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2003 |
Aktenzeichen: | VI 237/01 |
Schlagzeile: |
Keine Verpflegungsmehraufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen einer Flugbegleiterin am Heimatflughafen
Schlagworte: |
Dienstreise, Fortbildungskosten, Hotelübernachtung, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit - z.B. für Fortbildungsveranstaltungen - sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage, wann Hotelkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Danach sind die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind.