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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.08.2004
Aktenzeichen: VI R 40/03

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2003
Aktenzeichen: VI 237/01

Schlagzeile:

Keine Verpflegungsmehraufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen einer Flugbegleiterin am Heimatflughafen

Schlagworte:

Dienstreise, Fortbildungskosten, Hotelübernachtung, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit - z.B. für Fortbildungsveranstaltungen - sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung auch mit der Frage, wann Hotelkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Danach sind die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind.

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