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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2004
Aktenzeichen: III R 18/02

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2002
Aktenzeichen: 3 K 3071/95

Schlagzeile:

Antrag auf getrennte Veranlagung stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Getrennte Veranlagung, Missbrauch, Sprungklage, Vollstreckung, Wahlrecht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung nach den der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschrift zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen der Steuerumgehung dienen soll. Hingegen ist für § 42 AO grundsätzlich kein Raum, wenn der Steuerpflichtige einen vom Steuergesetz vorgezeichneten Weg wählt. Ein Antrag auf getrennte Veranlagung stellt daher grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

Hintergrund: Bei dem Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG handelt es sich nicht um eine Steuervergünstigung zur Minimierung der Steuer. Es stellt vielmehr einen sachgerechten Kompromiss zwischen dem Schutz der ehelichen Privatsphäre und der Individualbesteuerung der Eheleute dar.

Die Rechtsprechung hat dieses Wahlrecht allerdings insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen dürfe, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorlägen, sondern der Antrag als willkürlich motiviert erscheine. Diese Einschränkung wird aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet.

Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, wenn der antragstellende Ehegatte keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen könnten. Den berechtigten Interessen des einkunftslosen Ehegatten wird durch das Aufteilungsverfahren nach §§ 268 ff. AO 1977 hinreichend Rechnung getragen.

Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten, nicht auf das davon zu unterscheidende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt.

Liegen die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung vor, so können die Eheleute grundsätzlich zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung frei wählen. Eheleute sind somit an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Auch verfahrensökonomische Belange der Finanzbehörde im Hinblick auf eine wiederholte Änderung schränken die Ausübung des Wahlrechts nicht ein.

Der Bundesfinanzhof nimmt in seinem Urteil ausführlich Stellung zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des Veranlagungswahlrechts. Die Leitsätze hierzu lauten:
1. Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten hat das Finanzamt jedoch stets ein eigenständiges Veranlagungsverfahren durchzuführen.
2. Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert in eine Klage auf Verpflichtung des Finanzamts zur Durchführung einer getrennten Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt hat.

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