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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2004
Aktenzeichen: VII R 28/03

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2003
Aktenzeichen: 4 K 1270/01

Schlagzeile:

Aufrechnung mit bei Verfahrenseröffnung bedingter Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Schlagworte:

Aufrechnung, Aufschiebende Bedingung, Gesamtvollstreckung, Insolvenz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend bedingt entstanden ist.

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