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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2004
Aktenzeichen: VIII R 48/02

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.06.2002
Aktenzeichen: 11 K 1154/01 F

Schlagzeile:

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherung bei Verwendung für steuerschädliche Zwecke

Schlagworte:

Finanzierung, Kapitaleinkünfte, Lebensversicherung, Verwendung, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im Übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen.

Konsequenz: Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind in vollem Umfang als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.

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