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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.07.2004
Aktenzeichen: IX R 32/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2001
Aktenzeichen: 8 K 7847/94

Schlagzeile:

Schuldzinsen für die Zeit zwischen Gefahrübergang und Fälligkeit des Kaufpreises sind als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Fälligkeit, Finanzierung, Gefahrübergang, Kaufpreis, Schuldzinsen, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar.

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