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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.08.2004
Aktenzeichen: V R 49/02

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2002
Aktenzeichen: 6 K 5026/00

Schlagzeile:

Voller Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen

Schlagworte:

Bewirtung, Bewirtungskosten, Eigenverbrauch, Nachweis, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – ist das in Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integrierter Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer. Es kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Ausnahmen sind nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine von der Richtlinie 77/388/EWG zugelassene Ausnahme ist aber nicht vorgesehen.

Wichtiger Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage vor dem 01.04.1999 ergangen. Die Unterlassung der nach Einkommensteuerrecht vorgeschriebenen gesonderten Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG) rechtfertigt danach keine Besteuerung als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980/1991).

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