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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.08.2004
Aktenzeichen: VI R 33/97

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.1996
Aktenzeichen: 18 K 2528/93 E

Schlagzeile:

Keine Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Sachbezugsverordnung bei einer von einem Dritten kostenfrei überlassenen Luxuswohnung

Schlagworte:

Luxuswohnung, Nießbrauch, Optimale Gehaltsvereinbarung, Sachbezug, Sachbezugsverordnung, Schenkung, Wohnungsüberlassung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Nutzt ein Arbeitnehmer aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist.

Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu.

Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs - Viertes Buch (SGB IV) vorgesehenen Durchschnittswerte der Sachbezugsverordnung (SachBezV) in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen.

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