Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.08.2004 |
Aktenzeichen: | VI R 33/97 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.1996 |
Aktenzeichen: | 18 K 2528/93 E |
Schlagzeile: |
Keine Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Sachbezugsverordnung bei einer von einem Dritten kostenfrei überlassenen Luxuswohnung
Schlagworte: |
Luxuswohnung, Nießbrauch, Optimale Gehaltsvereinbarung, Sachbezug, Sachbezugsverordnung, Schenkung, Wohnungsüberlassung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Nutzt ein Arbeitnehmer aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist.
Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu.
Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs - Viertes Buch (SGB IV) vorgesehenen Durchschnittswerte der Sachbezugsverordnung (SachBezV) in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen.