Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.07.2004 |
Aktenzeichen: | 7 K 3481/02 L |
Schlagzeile: |
Pauschale Versteuerung von Geschenken während der Weihnachtsfeier
Schlagworte: |
Barlohn, Betriebsveranstaltung, Geschenk, Goldmünze, Lohnsteuer, Optimale Gehaltsvereinbarung, Pauschalierung, Weihnachtsfeier
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 58/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Kann der Wert der bei einer Weihnachtsfeier vom Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer gegen Empfangsbestätigung überreichten Krügerrand-Goldmünzen (ca. 280 € je Münze) als Arbeitslohn "aus Anlaß" der Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % versteuert werden, oder ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG mit dem individuellen (Netto-)Steuersatz vorzunehmen, weil die Münzen durch Umwandlung in ein Sachgeschenk als zusätzliches freiwilliges Weihnachtsgeld "bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung zugewendet worden sind?
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhof vom 07.11.2006, Aktenzeichen VI R 58/04 (unbegründet). Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lautet:
Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG .