Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2004 |
Aktenzeichen: | 1 K 6434/01 E |
Schlagzeile: |
Nichterklärung von Vermietungseinkünften als objektiv falsche Steuererklärung
Schlagworte: |
Einkünftezurechnung, Nießbrauch, Unlautere Mittel, Vermietung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 69/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Erfüllt die vorsätzliche Nichterklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1997 durch den Kläger als Eigentümer eines Mietshauses, an dem das zu Gunsten seiner Söhne ursprünglich bestellte befristete Nießbrauchsrecht bereits 1984 entfallen, nach Auffassung des Klägers aber konkludent fortgesetzt worden ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn das Finanzamt bereits in den Vorjahren entgegen den eingereichten Steuererklärungen die Vermietungseinkünfte nicht dem Nießbrauchsberechtigten, sondern dem Kläger zugerechnet hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst c; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 16.01.2007, Aktenzeichen IX R 69/04 (Zurückverweisung). Die Leitsätze lauten:
1. Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist vereinbart wird.
2. Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.