Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2004
Aktenzeichen: 1 K 6434/01 E

Schlagzeile:

Nichterklärung von Vermietungseinkünften als objektiv falsche Steuererklärung

Schlagworte:

Einkünftezurechnung, Nießbrauch, Unlautere Mittel, Vermietung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 69/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Erfüllt die vorsätzliche Nichterklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1997 durch den Kläger als Eigentümer eines Mietshauses, an dem das zu Gunsten seiner Söhne ursprünglich bestellte befristete Nießbrauchsrecht bereits 1984 entfallen, nach Auffassung des Klägers aber konkludent fortgesetzt worden ist, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn das Finanzamt bereits in den Vorjahren entgegen den eingereichten Steuererklärungen die Vermietungseinkünfte nicht dem Nießbrauchsberechtigten, sondern dem Kläger zugerechnet hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst c; EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 16.01.2007, Aktenzeichen IX R 69/04 (Zurückverweisung). Die Leitsätze lauten:
1. Die Befristung des (dinglichen) Nießbrauchs führt zivilrechtlich zu dessen Erlöschen kraft Gesetzes, die des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts zur Beendigung der Rechtswirkungen dieses Rechtsgeschäfts. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fortbestehen des (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts ausdrücklich oder konkludent auch für den Zeitraum nach Ablauf der (Bedingungs-)Frist vereinbart wird.
2. Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen