Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2004 |
Aktenzeichen: | VII R 50/02 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2002 |
Aktenzeichen: | IV 217/99 |
Schlagzeile: |
Übernahmequittung ist kein Beförderungspapier
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Ausschlussfrist, Beförderungspapier, Differenzierte Ausfuhrerstattung, Sicherheit, Übernahmequittung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.
Hinweis: Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.