Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.01.2004 |
Aktenzeichen: | 5 K 5450/01 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblichem Grundstückshandel bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel, Gewinnerzielungsabsicht, Grundstückshandel, Vorverfahren
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 35/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Berücksichtigung von Verlusten aus gewerblichem Grundstückshandel (Veräußerung von drei Eigentumswohnungen und ein Grundstück) bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1999: a) Wurde entgegen der Auffassung des Finanzgerichts in Bezug auf die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ein Vorverfahren durchgeführt und hätte das Finanzgericht bei seiner Ansicht, ein Vorverfahren habe nicht stattgefunden, die Klage gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 FGO als Einspruch werten und an das Finanzamt verweisen müssen? b) Verstößt das Finanzgericht, indem es für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel nicht auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, sondern auf das jeweilige Jahr der Veräußerungen abgestellt hat (gegen die BFH-Rechtsprechung, Urteil vom 18.09.2002, X R 28/00)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2; FGO § 45 Abs 2