Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2002 |
Aktenzeichen: | 7 K 5423/99 E |
Schlagzeile: |
Keine Ungleichbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei der Ansparabschreibung
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Einheitswert, Gleichheit, Landwirtschaft, Rücklage
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, wenn der für ihn festgestellte Einheitswert die maßgebliche Höchstgrenze überschreitet. In der Nichtberücksichtigung von Geldschulden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswerts liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Betrieben anderer Einkunftsarten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 27/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfragen anhängig: Liegt im Hinblick auf die Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG eine Ungleichbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Betrieben anderer Einkunftsarten vor, weil bei der Ermittlung des Einheitswerts landwirtschaftlicher Betriebe Geldschulden nicht berücksichtigt werden?
EStG § 7g Abs. 3, § 7g Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, § 13; GG Art. 3 Abs. 1
Aktuelle Ergänzung: Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 07.10.2004 die Revision (Aktenzeichen beim BFH: IV R 27/04) als unzulässig verworfen, da die Revisionsfrist versäumt wurde.