Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2004 |
Aktenzeichen: | 11 K 5692/02 E |
Schlagzeile: |
Aufteilung der Werbungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden
Schlagworte: |
Aufteilung, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 46/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Können bei nur zum Teil der Erzielung von Vermietungseinkünften dienenden Gebäuden in den Fällen, in denen der vermietete Gebäudeteil vom Mieter gewerblich genutzt wird, die für das Gebäude getätigten Aufwendungen nur nach dem Verhältnis der zur Einkünfteerzielung genutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die nicht der Einkünfteerzielung dienen, aufgeteilt werden? Oder ist hiervon abweichend auch eine Aufteilung nach Ertragsgesichtspunkten (hier: nach den der Einheitsbewertung zugrunde gelegten Wertverhältnissen) zulässig?