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Quelle:

Finanzgericht Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.09.2002
Aktenzeichen: 5 K 5407/00

Schlagzeile:

Steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung

Schlagworte:

Berufliche Veranlassung, Geschäftsführer, Strafverteidigungskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 42/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2004):
Anwalts- und Prozesskosten zweier Strafverfahren als Folge strafbarer Handlungen (Missbrauch von betriebsinternem Wissen zum Erwerb von Geschäftsanteilen unter dem Verkehrswert zum Nachteil fremder Vermögensinteressen bzw. Anstiftung u. Beihilfe zur Untreue) für den Arbeitgeber durch einen Gesellschafter-Geschäftsführers als Erwerbsaufwand abziehbar, weil die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung als Geschäftsführer der GmbH liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 3.9.2002 (5 K 5407/00)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 42/04 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.

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