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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: IV R 47/02

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2000
Aktenzeichen: 1 K 1004/98

Schlagzeile:

Bewirtungskosten sind nur bei gesonderter Aufzeichnung anzuerkennen

Schlagworte:

Aufzeichnungspflicht, Betriebsausgabe, Bewirtung, Fortbildung, Lehrer, Numismatik, Rechtsanwalt, Schweigepflicht, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Rechtsanwälte

Kurzkommentar:

Liegt eine gesonderte Aufzeichnung der Bewirtungskosten nicht vor, ist der Betriebsausgabenabzug selbst dann zu versagen, wenn eine geordnete Belegsammlung vorgelegt wird. Die vollen Aufzeichnungspflichten gelten auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Die für buchführende Steuerpflichtige entwickelten Grundsätze für die getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen sind von der Art der Gewinnermittlung unabhängig und daher entsprechend anzuwenden.

Hinweis: Werden die Bewirtungskosten auf ein gesondertes Konto gebucht und damit getrennt aufgezeichnet, ist eine getrennte Ablage der Bewirtungsbelege nicht erforderlich.

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