Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2004 |
Aktenzeichen: | III R 69/03 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.09.2003 |
Aktenzeichen: | II 142/02 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn nur einer der Miteigentümer unbeschränkt steuerpflichtig ist
Schlagworte: |
Anspruchsberechtigung, Bruchteilseigentum, Eigenheimzulage, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Miteigentumsanteil, Wirtschaftliches Eigentum
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
Kurzkommentar: |
Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) sind.