Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2004 |
Aktenzeichen: | IV R 62/02 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2000 |
Aktenzeichen: | 8 K 729/99 und 8 K 730/99 |
Schlagzeile: |
Änderung eines Steuerbescheids auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
Schlagworte: |
Änderung, Berichtigung, Fristversäumnis, Grobes Verschulden, Neue Tatsache, Schätzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Steuerpflichtige handelt in aller Regel grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), wenn er die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen versäumt und den Erlass eines Schätzungsbescheids veranlasst. Dieses Verschulden wirkt bis zur Bestandskraft des Schätzungsbescheids fort und wird nicht etwa durch ein späteres leichtes Verschulden des Steuerpflichtigen bei der Anfechtung dieses Bescheids verdrängt.