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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2004
Aktenzeichen: VII R 23/03

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.02.2003
Aktenzeichen: IV 84/00

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Stromsteuer

Schlagworte:

Erlaubnis, Klassifikation, Steuerermäßigung, Stromsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) angelegte Rechtsstaatsprinzip.

Hinweis: Eine GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten liegt, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht.

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