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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2004
Aktenzeichen: X R 5/02

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2001
Aktenzeichen: 301163K 1

Schlagzeile:

? Ansparrücklage bei Wechsel von einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Bestandsvergleich unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens möglich

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebsvermögen, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Einnahmeüberschussrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung, Gewinnermittlung, Rücklage, Überschussrechnung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wechselt der Steuerpflichtige zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 7g EStG das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal als erfüllt. Das gilt auch dann, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 204.517 Euro (bis 2001: 400 000 DM) beträgt.

Hintergrund: Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage ist bei bilanzierenden Unternehmen, dass das Betriebsvermögen am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 204.517 Euro (bis 2001: 400.000 DM) beträgt. Bei Betrieben, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt dieses Größenmerkmal ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe des Betriebsvermögens kraft gesetzlicher Fiktion stets als erfüllt.

Dieser Fiktion liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass bei Betrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Höhe des Betriebsvermögens kein tauglicher Anknüpfungspunkt ist, weil keine Bilanz aufgestellt wird.

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar, dass er die vereinzelt in der Literatur gegen die Fiktion (insbesondere unter Hinweis auf die nicht gerechtfertigte Privilegierung größerer Freiberufler-Praxen) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den dem Gesetzgeber im Interesse der praktikablen Bewältigung der im Steuerrecht auftretenden Massenphänomene zustehenden weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum nicht teilt.

§ 7g Abs. 3 EStG sieht allerdings keine ausdrückliche Regelung für den im Streitfall vorliegenden Sachverhalt vor, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Bildung der Ansparrücklage den Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aber noch durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hatte. Das Finanzamt meinte, dass in einem solchen Fall des Wechsels von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich der Wert des Betriebsvermögens am Schluss des der Bildung der Rücklage vorangehenden Wirtschaftsjahres unter Zugrundelegung der Gewinnermittlungsmethode zu bestimmen sei, welche im nachfolgenden Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung angewendet wurde. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. Gilt das Größenmerkmal am Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs als erfüllt, kommt es demnach auf die Art der Gewinnermittlung im Folgejahr bei Bildung der Rücklage nicht an.

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