Quelle: |
Finanzgericht Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2004 |
Aktenzeichen: | 6 K 6078/02 |
Schlagzeile: |
Einkünfte einer Personengesellschaft aus der Vermietung von Flugzeugen
Schlagworte: |
Aufgabegewinn, Betriebsaufgabe, Flugzeug, Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 49/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004):
1.Sind die Einkünfte einer Personengesellschaft (GmbH & Co. OHG) aus der Vermietung von Flugzeugen (Learjets), die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren, wenn nach der Planung der Gesellschaft vorgesehen ist, die Flugzeuge lediglich für einen Zeitraum, in dem deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern noch nicht abgelaufen sind, zu vermieten und es zum betrieblichen Konzept gehört, dass erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der Flugzeuge ein Totalgewinn zu erzielen ist? 2. Ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen (hier: vermietetes Flugzeug) im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes als laufender Gewinn oder steuerbegünstigter Aufgabegewinn zu beurteilen, wenn die Veräußerung des Anlagevermögens nach der Konzeption des Unternehmens zum laufenden Geschäftsbetrieb gehört?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 16 Abs 3; GewStG § 2; GewStG § 7
Vorgehend: Finanzgericht Berlin, Entscheidung vom 21.7.2004 (6 K 6078/02)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 26.06.2007, Aktenzeichen IV R 49/04 (unbegründet). Die Leitsätze lauten:
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14) .
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist .