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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.09.2004
Aktenzeichen: 1 K 275/02

Schlagzeile:

Aufwendungen für einen während des Jahresurlaubs in Kapstadt absolvierten Englisch-Intensiv-Sprachkurs als Werbungskosten

Schlagworte:

Afrika, Aufteilungsverbot, Ausland, Europäische Gemeinschaft, Fortbildung, Sprachkurs

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen eines Zeitsoldaten der Bundeswehr für einen während seines Jahresurlaubs in Kapstadt absolvierten Englisch-Intensiv-Sprachkurs sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Hintergrund: Die Richter gingen davon aus, dass ein Bundeswehrsoldat im Auslandseinsatz zur Ausübung seines Berufs über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen muss. Es sei nicht schädlich, dass der Intensiv-Sprachkurs keine fachspezifische Sprachwortbildung zum Gegenstand hatte. Es komme zudem nicht darauf an, ob die Kenntnisse nach Ablauf der Dienstzeit die beruflichen Aussichten insgesamt verbessern oder nicht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 61/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Sind Aufwendungen eines Zeitsoldaten für einen während seines Jahresurlaubs in Kapstadt (Südafrika) absolvierten Englisch-Intensiv-Sprachkurs (8 Teilnehmer mit jeweils 7 Unterrichtsstunden an den Wochentagen) unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig? Überwiegt bei einem außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz absolvierten Sprachkurs wegen der touristischen Elemente grundsätzlich die private Mitveranlassung? Gilt daneben das Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die Kursgebühr auch das nicht bezifferbare Entgelt für Übernachtung und Frühstück enthält?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007 (Zurückverweisung).

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