Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.07.2004 |
Aktenzeichen: | I R 100/03 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2003 |
Aktenzeichen: | 4 K 1665/01 |
Schlagzeile: |
Erstattungsberechtigung bei Entrichtung der Kapitalertragsteuer für Rechnung eines anderen
Schlagworte: |
Erstattung, Kapitalertragsteuer, Scheingeschäft, Steuererstattung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß § 44b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde.