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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.08.2004
Aktenzeichen: VIII R 59/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2001
Aktenzeichen: 3 K 2117/00

Schlagzeile:

Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen behinderten Kindes

Schlagworte:

Behinderter, Bezüge, Kindergeld, Mehrbedarf, Pflegegeld

Wichtig für:

Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen.

Wichtig: Zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.

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