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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.2004
Aktenzeichen: IX R 13/02

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2002
Aktenzeichen: 13 K 2224/01

Schlagzeile:

Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provisionen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Provision, Sonstige Einkünfte, Vermittler, Vermittlung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.

Konsequenz: Erhält jemand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer von ihm erbrachten Tätigkeit eine Provision und nimmt er sie als Gegenleistung an, so ist das Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

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