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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.09.2003
Aktenzeichen: 7 K 323/97

Schlagzeile:

Übernommene Schulden bei Erbauseinandersetzung als Werbungskosten

Schlagworte:

Erbauseinandersetzung, Schuldübernahme, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 44/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist die vom Kläger an seine Schwester anläßlich einer vorgezogenen Erbauseinandersetzung geleistete Zahlung von ca. 150.000 €, mit der die der Schwester entgehenden Mieteinnahmen abgegolten werden sollten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (vorzeitiges Alleineigentum und damit vorzeitige alleinige Vereinnahmen der Mieten durch den Kläger)? Oder ist die Zahlung Teil der Erbauseinandersetzung und deshalb der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzuordnen (weil lediglich die im Testament vorgesehene Auseinandersetzung zeitlich vorgezogen, die Erbquoten aber nicht verändert, sondern nur die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen wurden)?

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2006, IX R 44/04 (durcherkannt). Der Leitsatz lautet:
Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.
EStG § 9
HGB § 255 Abs. 1

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