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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2004
Aktenzeichen: 6 K 2609/00

Schlagzeile:

Vorschaltung einer Personengesellschaft allein zur Erlangung des Vorsteuerabzugs stellt einen Gestaltungsmissbrauch dar

Schlagworte:

Bau, Gestaltungsmissbrauch, Grundstück, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 43/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die Vorschaltung einer Personengesellschaft allein zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus dem von ihr zu verwirklichenden Bauvorhaben als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn das Bauvorhaben von der unmittelbar und über die Tochtergesellschaft mittelbar allein vermögensmäßig an der Personengesellschaft beteiligten GmbH geplant, auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten und nur mit den zunächst darlehensweise und später als Eigenmittel zur Verfügung gestellten Mitteln der Mitunternehmer finanziert werden kann und sonst keine wirtschaftlich beachtlichen Gründe für die Gestaltung ersichtlich sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 42; EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2; EWGRL 388/77 Art 17 Abs 1; UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 9 Abs 2

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