Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2004 |
Aktenzeichen: | VI R 82/02 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 3262/00 |
Schlagzeile: |
Eigener Hausstand eines Alleinstehenden im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist nicht nach bewertungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen
Schlagworte: |
Alleinstehender, Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Hausstand, Wohnung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Ledige
Kurzkommentar: |
Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.
Hintergrund: Im Streitfall hatte eine Alleinstehender im Altbau seiner Eltern eine kleine Wohnung (25 qm Schlaf-/Wohnraum und 12 qm Küche) angemietet. Die Toilette und Dusche befand sich zentral im Erdgeschoss. Das Finanzamt vertrat die Auffassung dass kein eigener Hausstand vorliege und erkannte eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Der Begriff "eigener Hausstand" erfordere nach der heutigen Verkehrsauffassung, dass neben einer Küche oder Kochgelegenheit auch eine eigene Sanitäreinheit mit Bad oder Dusche und Toilette vorhanden ist und somit die Unterkunft den bewertungsrechtlichen Kriterien einer Wohnung entspreche.
Die Richter des FG München kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass die Wohnung einen „eigenen Hausstand“ darstelle. Bei der Beurteilung sei auf die Lebensbedürfnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. In jungen Jahren sei die Bereitschaft größer, bei der Begründung eines eigenen Hausstands gewisse Erschwernisse in Kauf zu nehmen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzrichter.