Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.05.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 4/01 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.11.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 765/97 |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers an seine Ehefrau
Schlagworte: |
Gesellschafter, GmbH, Kapital, Rabatt, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vermögensvorteil
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Gewährt ein mit 20 Prozent des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als verdeckte Gewinnausschüttung keinen Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die Zahlungen leistet.
Wichtig: Tilgt die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen Waren.