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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.12.2004
Aktenzeichen: IV A 6 - S 7279 - 100/04

Schlagzeile:

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen

Schlagworte:

Steuerschuldnerschaft, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen.

Das BMF-Schreibens ist wie folgt gegliedert:

1. Begriff der Bauleistung (Tz. 6 bis 13 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004; ab 1. Januar 2005: Abschnitt 182a Abs. 3 bis 9 UStR 2005)
1.1. Einrichtungsgegenstände, die mit einem Gebäude fest verbunden sind
1.2. Negativabgrenzung
1.2.1. Zur Verfügung stellen von Betonpumpen
1.2.2. Anliefern von Beton
1.2.3. Begriff „Baugeräte“
1.2.4. Zur Verfügung stellen von Baukranen
1.2.5. Anlegen von Gärten und Wegen
1.2.6. Arbeitnehmerüberlassung
1.2.7. Bagatellgrenze von 500 € bei Reparaturen und Wartungen
1.3. Einzelfälle
1.3.1. Versorgungsleitungen als eigene Bauwerke
1.3.2. Befestigung von Maschinen auf einem Fundament im Zusammenhang mit der Lieferung
1.3.3. Installation von EDV- und Telefonanlagen (auch mit Endgeräten)
1.3.4. Aufhängen und Anschließen von Beleuchtungen sowie Anschließen von Elektrogeräten
1.3.5. Betriebsvorrichtungen
1.3.6. Verkehrssicherungsleistungen
1.3.7. Luftdurchlässigkeitsmessungen
2. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Tz. 14 bis 20 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004; ab 1. Januar 2005: Abschnitt 182a Abs. 10 bis 17 UStR 2005)
2.1. Leistungsempfänger als Bauleistender
2.1.1 Umsatzgrenze
2.1.2. Vorlage einer Freistellungsbescheinigung
2.2. Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft und Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft
2.3. Arbeitsgemeinschaften (ARGE) als Leistungsempfänger
2.4. Organschaftsverhältnis
2.5. Wohnungseigentümergemeinschaften
3. Anwendung (Tz. 21 bis 22 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004)
3.1. Schlussrechnung über nach dem 31. März 2004 erbrachte Bauleistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. April 2004
3.2. Berichtigung einer vor dem 1. April 2004 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. März 2004 erfolgt
3.3. Abrechnungen nach dem 31. März 2004 über Leistungen, die vor dem 1. April 2004 erbracht worden sind
3.4. Berichtigung einer vor dem 1. April 2004 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen nach diesem Zeitpunkt
4. Weitere Anwendungsregelungen (Tz. 23 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004)
4.1. Rechnungsangaben und Vorsteuerabzug
4.2. Vorsteuerabzug bei geschätzter Bemessungsgrundlage
4.3. Angaben über Ausgangsumsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr
5. Übergangsregelung (Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 31. März 2004)

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