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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.07.2004
Aktenzeichen: XI R 54/99

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.09.1999
Aktenzeichen: III 23/95

Schlagzeile:

Vererblichkeit des einkommensteuerrechtlichen Verlustvortrags kommt auf den Prüfstand

Schlagworte:

Auskunft, Erbe, Erbschaft, Hoferbe, Treu und Glauben, Verlustabzug, Verlustvortrag, Zusage

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) werden folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen?

2. Falls die 1. Rechtsfrage bejaht wird: Steht im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zu, der die Einkunftsquelle(n) fortführt, die den Verlust verursacht hat (haben)? Gelten für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten?

Hintergrund: Der elfte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat den Großen Senat des BFH angerufen, um klären zu lassen, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des BFH möglich. Der XI. Senat ist der Auffassung, dass die dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben jedoch zu schwerwiegend sind, um die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten zu können. Sie stelle eine Durchbrechung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes dar, dass nur derjenige Steuerpflichtige Aufwendungen und Verluste steuermindernd geltend machen kann, der sie getragen hat und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist.

Der dem Anrufungsbeschluss zugrunde liegende Streitfall weist die Besonderheit einer Gesamtrechtsnachfolge durch eine Erbengemeinschaft neben einer Sonderrechtsnachfolge durch einen Hoferben auf. Die Verluste des Erblassers sind durch die Bewirtschaftung des Hofs entstanden. Das Finanzamt teilte den verbliebenen Verlustvortrag - der Rechtsprechung entsprechend nach Erbquoten - auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft auf. Der elfte Senat hat dem Großen Senat des BFH die weitere Frage vorgelegt, ob für den Fall der Bejahung der Vererblichkeit des Verlustvortrags der Abzug nur demjenigen zustehe, der die Einkunftsquelle fortführe, die den Verlust verursacht habe, und ob für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten gälten.

Das Verfahren ist beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen GrS 2/04 anhängig.

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