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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.03.2004
Aktenzeichen: 10 K 6366/02 E

Schlagzeile:

Aufwendungen einer Grundschullehrerin für einen Tanzleiter-Ausbildungskurs für Internationale Folklore als Werbungskosten

Schlagworte:

Berufliche Veranlassung, Fortbildung, Lehrer, Tanz, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 62/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004):
Aufwendungen einer Grundschullehrerin (Fächer: Musik und Mathematik) für einen Tanzleiter-Ausbildungskurs für Internationale Folklore an ca. 20 Wochenendseminaren als Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung für den Bildungsauftrag (u.a. als Leiterin einer Tanz-Arbeitsgemeinschaft für Schüler) ausschließlich beruflich veranlasst?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 17.3.2004 (10 K 6366/02 E)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 62/04 (Zurückverweisung).

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