Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.03.2004 |
Aktenzeichen: | 10 K 6366/02 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen einer Grundschullehrerin für einen Tanzleiter-Ausbildungskurs für Internationale Folklore als Werbungskosten
Schlagworte: |
Berufliche Veranlassung, Fortbildung, Lehrer, Tanz, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 62/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004):
Aufwendungen einer Grundschullehrerin (Fächer: Musik und Mathematik) für einen Tanzleiter-Ausbildungskurs für Internationale Folklore an ca. 20 Wochenendseminaren als Weiterbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung für den Bildungsauftrag (u.a. als Leiterin einer Tanz-Arbeitsgemeinschaft für Schüler) ausschließlich beruflich veranlasst?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 17.3.2004 (10 K 6366/02 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 62/04 (Zurückverweisung).