Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2004 |
Aktenzeichen: | 8 K 2726/03 |
Schlagzeile: |
Werbungskosten bei Nichtausübung einer Aktienoption
Schlagworte: |
Aktien, Aktienoption, Option, Stock-Options, Verlust, Werbungskosten, Zuzahlung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 36/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.9.2005):
Sind geleistete Zuzahlungen des Arbeitnehmers für den Erwerb von nicht gehandelten Aktienoptionen des Arbeitgebers (Stock-Options) als Werbungskosten abziehbar, wenn die Erfolgsziele der Option zum Fälligkeitstag nicht erreicht wurden (Aktienkurs niedriger als der Optionspreis der Aktie) und der Kläger deshalb die Optionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen verfallen lässt. Besteht insoweit ein beruflicher Veranlassungszusammenhang und sind die in 1997 gezahlten Optionsprämien im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt eines geldwerten Vorteils bei Ausübung eines Aktienoptionsrechts in dem Zeitpunkt als verausgabt im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG anzusehen, wenn die Vergeblichkeit der Aufwendungen (Fälligkeit im Streitjahr 1999) deutlich wird?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 11 Abs 2 S 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 17.9.2004 (8 K 2726/03)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.05.2007, Aktenzeichen VI R 36/05 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen (Fortführung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
2. Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar.