Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2004 |
Aktenzeichen: | 13 K 953/01 |
Schlagzeile: |
Vermietung des häuslichen Arbeitzimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Vermietungseinkünfte
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Einnahmen aus der Vermietung des häuslichen Arbeitzimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH sind Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit und nicht aus Vermietung und Verpachtung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 82/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfragen anhängig:
1. Begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn für die einheitliche berufliche Tätigkeit in einem konkreten Bereich (Ableistung von Überstunden) und wegen Temperaturabsenkung im Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht? Ist ggf. eine Kürzung des Höchstbetrages für den Zeitraum außerhalb der Heizperiode (Sommermonate) veranlasst?
2. Zuordnung der monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers an den Kläger für die Vermietung des Arbeitszimmers zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2; EStG § 9 Abs 5; EStG § 21 Abs 3
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2005, Aktenzeichen VI R 82/04 (Zurückverweisung).