Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.10.2004 |
Aktenzeichen: | 6 K 876/02 BA |
Schlagzeile: |
Anteilsbewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren
Schlagworte: |
Anteilsbewertung, Ergebnisabführungsvertrag, Kaskadeneffekt, Organschaft, Stuttgarter Verfahren
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 75/04 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile der A-GmbH nach dem Stuttgarter Verfahren auch die Erträge aus einer 50 v. H. Beteiligung an der B-GmbH einzubeziehen oder kann zur Vermeidung eines Kaskadeneffekts (Doppelansatz von Ertragsaussichten und Vermögensabschlag) auch bei einer Beteiligung von nicht mehr als 50 v.H., Abschnitt 11 Abs. 4 VStR 1993 bei der Bewertung der Anteile der A-GmbH angewandt werden, weil sie nach dem Ergebnisabführungsvertrag 65 v.H. des Jahresergebnisses der B-GmbH erhält.
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
BewG § 11 Abs 2 S 2; VStR Abschn 11 Abs 4