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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.10.2004
Aktenzeichen: 5 K 4148/02

Schlagzeile:

Kaufpreisherabsetzung als rückwirkendes Ereignis bei Sonderabschreibung nach dem FördG

Schlagworte:

Berichtigung, Kaufpreisminderung, rückwirkendes Ereignis

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht hat folgende Stichworte vergeben:
1. Kaufpreisminderung als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung (AO)
2. Keine analoge Anwendung des § 173 Abs.2 AO bei § 175 Abs.1 Nr.2 AO
3. Zum Verhältnis von § 7a Abs.1 S.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu § 175 Abs.1 Nr.2 AO

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 51/04. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:

Führt die in den Jahren 1996/98 erfolgte Herabsetzung des Kaufpreises für ein Wohn- und Geschäftshaus als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zur Änderung der in den Jahren 1992 bis 1994 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung auf Anzahlungen nach § 4 FördG? Steht die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 einer Änderung der Feststellungsbescheide entgegen?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

AO § 175 Abs 1 Nr 2; AO § 173 Abs 2; FöGbG § 4

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