Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2004
Aktenzeichen: 10 K 6639/03

Schlagzeile:

Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Geschäftsführung, Personelle Verflechtung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 52/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2004):
Betriebsaufspaltung: Bedeutung der Geschäftsführungsbefugnis für die Beherrschung einer Besitz-GbR – Kann die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung verneint werden, weil an der Betriebs-GmbH nie mehr als drei Gesellschafter beteiligt waren, die gleichzeitig auch Gesellschafter der Besitz-GbR (sog. Doppelgesellschafter) waren und Beschlüsse der Besitz-GbR aufgrund der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen 2/3-Mehrheit immer der Zustimmung von mindestens vier der insgesamt fünf Gesellschafter – und damit auch stets eines sog. "Nur-Besitzgesellschafters" – bedurften, obwohl die Besitz-GbR einem ihrer Doppelgesellschafter die alleinige Berechtigung und Verpflichtung zur Geschäftsführung übertragen und dieser damit die Besitz-GbR im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung beherrscht hat? – Zulassung der Revision durch FG zur Präzisierung der Reichweite des BFH-Urteils vom 1. 7. 2003 VIII R 24/01 (BStBl II 2003, 757)
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 14.10.2004 (10 K 6639/03)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 24.08.2006, Aktenzeichen IX R 52/04 (Zurückverweisung). Der Leitsatz lautet:
Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen