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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.08.2004
Aktenzeichen: IV 136/04

Schlagzeile:

Anordnung des Verfalls einer Sicherheit bei Ausfuhrerstattungen

Schlagworte:

Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Sicherheit, Verfall, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Der Erlass einer Zinsanforderung nach Art. 29 Abs. 3 VO Nr. 2220/85 setzt auch im Falle der Rückforderung einer vorfinanzierten Ausfuhrerstattung die ausdrückliche Anordnung des Verfalls der Sicherheit voraus.

2. Die Rückforderung der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung unter gleichzeitiger Setzung einer Zahlungsfrist beinhaltet nicht zugleich die Anordnung des Verfalls der Sicherheit.

Hinweis: Siehe auch die gleich lautende Entscheidung IV 156/04.

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