Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.09.2004 |
Aktenzeichen: | IV 39/04 |
Schlagzeile: |
Rückforderung von erhaltener Ausfuhrerstattung nur bei Missbrauch
Schlagworte: |
Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Missbrauch, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Anspruch auf Zahlung der einheitlichen Ausfuhrerstattung für das in die Sowjetunion exportierte Magermilchpulver ist nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 begründet. Danach ist die Zahlung der einheitlichen Ausfuhrerstattung unbeschadet der Artikel 5 und 16 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Nur wenn ein Missbrauch der Vergünstigungsregelung zu befürchten ist, weil die Gefahr besteht, dass das Erzeugnis unter Erlangung nicht gerechtfertigter finanzieller Vorteile auf dem Gemeinschaftsmarkt zurück verbracht wird oder sonst zu befürchten ist, dass die an dem Geschäft beteiligten Personen vom Gemeinschaftsgesetzgeber unbeabsichtigte Vorteile dadurch erhalten, dass sie das Erzeugnis nicht wie von der Erstattungsregelung unterstellt, auf den Markt eines Drittlandes bringen, ist ein Rückforderungsanspruch begründet.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.