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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2004
Aktenzeichen: IV 78/02

Schlagzeile:

Nachweispflichten bei Nicht-Anhang II-Waren

Schlagworte:

Ausfuhr, Ausfuhrerstattung, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Einem Ausführer kann gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO Nr. 1222/94 die Erstattung nur dann unter Hinweis darauf versagt werden, er habe nicht ausreichende Unterlagen bzw. Informationen zur Begründung seiner Angaben vorgelegt, wenn die zuständige Behörde den Ausführer auch nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 aufgefordert hat, entsprechende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Diese Aufforderung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Ausführer einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren (HEDDA) gestellt und dann nicht weiter verfolgt hat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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