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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.09.2004
Aktenzeichen: III R 9/03

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.12.2001
Aktenzeichen: 4 K 6549/97

Schlagzeile:

Auslegung von Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde

Schlagworte:

Betriebsaufgabe, Betriebsaufgabegewinn, Betriebsverpachtung, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird.

Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.
Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter.

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1883/05 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig zu folgenden Rechtsfragen:
Betriebsaufgabeerklärung – Betriebsunterbrechung – Feststellungslast für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) – Auslegung von Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde – tatsächliche Verständigung
EStG § 16 Abs 1; EStG § 16 Abs 3; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; BGB § 133; AO § 88; AO § 90

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