Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2004 |
Aktenzeichen: | VIII R 35/04 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.07.2003 |
Aktenzeichen: | III 1390/01 |
Schlagzeile: |
Ansparrücklage gehört bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs der Eltern nicht zu den Bezügen eines volljährigen Kindes
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG, so gehört der Betrag der Ansparrücklage (jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage) nicht zu den Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.