Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2002 |
Aktenzeichen: | 16 K 3607/01 E |
Schlagzeile: |
Steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen eines Lehrers als Werbungskosten
Schlagworte: |
Austauschlehrer, Berufliche Veranlassung, Bewirtung, Lehrer, Unterkunft, Werbungskosten
Wichtig für: |
Lehrer
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 43/04 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 19.11.2004):
Kosten der Lebensführung oder wegen der beruflichen Veranlassung abziehbare Erwerbsaufwendungen eines Gymnasiallehrers für die russische Sprache, Kultur und Geographie für die Unterbringung und Verköstigung einer russischen Gastlehrerin sowie für die Bewirtung von Helfern einer Weihnachtsaktion und für den Besuch und die Ausrichtung kultureller Veranstaltungen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 5.11.2002 (16 K 3607/01 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.2007, Aktenzeichen VI R 43/04 (Zurückverweisung). Die im vorinstanzlichen FG-Urteil für die Ablehnung genannte Begründung, der Lehrer habe keine variablen Bezüge erhalten, genügte dem BFH nicht.