Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 13.12.2004
Aktenzeichen: IV A 5 S 7280a - 91/04

Schlagzeile:

Erleichterungen bei Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen

Schlagworte:

Leistungszeitpunkt, Rechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Erleichterungen bei Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen enthält eine Antwort des Bundesfinanzministeriums auf ein Schreiben des Deutschen Steuerberaterverbandes. Die konkrete Bezeichnung des Leistungszeitpunktes in einer Rechnung kann danach auch in einem gesonderten Lieferschein enthalten sein, auf den in der Rechnung besonders hingewiesen wird. Bei Bar-Rechnungen reicht als Angabe zum Leistungszeitpunkt ein gesonderter Aufdruck "Soweit nicht anderes angeben ist, gilt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung als Zeitpunkt der Leistung".

Hintergrund: Die neuen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts bezüglich der Pflichtangaben in Rechnungen sind inzwischen nahezu undurchschaubar geworden. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) erreichte im Hinblick auf die Angabe des Leistungszeitpunkts in Rechnungen zwei Erleichterungen:
· Zum einen kann für die Angabe des Leistungszeitpunktes auf das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.
· Zum anderen kann der Empfänger eine Rechnung durch bestimmte eigene Ergänzungen vorsteuerabzugsfähig machen.

Der DStV hatte mit seiner Eingabe S 23 vom 29. November 2004 das BMF aufgefordert, einen eindeutigen Standpunkt in der Frage der Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in Rechnungen zu beziehen. Grundsätzlich muss eine Rechnung, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, unter anderem das Leistungsdatum enthalten. In der Regel lässt sich diese Anforderung erfüllen, in dem die Rechnung um einen Hinweis ergänzt wird, dass das Rechnungsdatum dem Leistungszeitpunkt entspreche. Ist ein solcher Verweis z.B. wegen zeitlichen Auseinanderfallens von Rechnungserstellung und Leistung nicht möglich, stellte sich folgendes Problem: Die Rechnung verwies auf einen Lieferschein, der zwar ein Ausstellungsdatum enthielt, nicht aber explizit den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung. Manche Äußerungen der Finanzverwaltung ließen den Schluss zu, man könne hier stillschweigend das Ausstellungsdatum des Lieferscheins mit dem Leistungsdatum gleichsetzen. Dies hat das BMF jedoch in seinem Antwortschreiben abgelehnt.

Folgende Regelung konnte der DStV erreichen:

Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, hält das BMF auch folgenden Hinweis auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein für ausreichend: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt“. Für die Angabe des Leistungszeitpunktes kann nunmehr alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.

Darüber hinaus ist es laut BMF möglich, dass sich in den geschilderten Fällen das Leistungsdatum aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung ergibt. Der Empfänger kann demnach durch seine Empfangsbestätigung eine Rechnung so ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass gemäß § 14b Abs. 1 UStG der Rechnungsaussteller ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung (d.h. mit Angabe des Leistungszeitpunktes) aufbewahren muss.

Hinweis: Siehe auch BMF-Schreiben vom 03.08.2004, Aktenzeichen IV B 7 - S 7280a - 145/04 zur Angabe des Zeitpunkts der Leistung und der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts in Rechnungen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen