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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2004
Aktenzeichen: 1 K 4064/02

Schlagzeile:

Verzinsung einer fehlerhaft gebildeten Ansparabschreibung

Schlagworte:

Änderung, Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Berichtigung, Verzinsung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Ansparabschreibung, die gebildet wurde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ist spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen und nach § 7 g Abs. 5 EStG entsprechend zu verzinsen, wenn der fehlerhafte Bescheid im Jahr der Bildung der Rücklage nach abgabenrechtlichen Vorschriften nicht mehr geändert werden kann.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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